Die Satzung der Ruhrpottmission E.V

Juli 5, 2021
Die Satzung der Ruhrpottmission E.V

Satzung des Vereins Ruhrpottmission e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Ruhrpottmission e.V.
Der Verein hat den Sitz in Gelsenkirchen
Ruhrpottmission, Winkelmannshof 29, 45891 Gelsenkirchen
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des christlichen-biblischen Glaubens. Und die Förderung Menschen zu helfen zum Beispiel durch die Winterhilfe, um somit auch den biblisch-diakonischen Auftrag gerecht zu werden.
2. Dazu gehören, die Unterstützung christlicher-bibeltreuer Gemeinden und Vereine bei ihren missionarischen und evangelistischen Bemühungen.
3. Das Rufen der Menschen in die bibeltreue Nachfolge Jesus Christus. Dies geschieht durch Straßenpredigten, das Verteilen von bibeltreuen Traktaten, Bibelverteilaktionen.
4. Es werden Jüngeschaftskurse angeboten- wie folge ich Jesus Christus nach? Es wird dazu ermutigt selbst-persönlich zu evangelisieren und zu missionieren.
5. Es wird angeboten eine biblische Seelsorge

Der Verein steht auf der Grundlage der Bibel, in ihrer Unfehlbarkeit und inspiriert durch den heiligen Geist und auf den Bekenntnisschriften der Reformation.

Der Satzungszweck wird ins besonders dadurch verwirklicht

– Indem OpenAir Evangelisationen durchgeführt werden und das im ganzen Bundesgebiet.
– Durch die Durchführung von Sall und Zeltevangelisation
– Verteilaktionen von Bibeln und christlicher-bibeltreuer Schriften bei Großveranstaltungen
– Das Angebot von biblischer Seelsorge.
– Das Angebot der Winterhilfe für Obdachlose. Das Verteilen von warmen Getränken und Decken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Gehaltszahlungen an hauptamtlich angestellte Mitarbeiter.
6. Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter der Berücksichtung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins und Organämter entgeltlich (ohne betragsmäßige Beschränkung) auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer (angemessenen) pauschalierten Aufwandsentschädigung (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Nr. 26a EstG) ausgeübt werden.
7. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte geben.
8. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet zum 31.12. des betreffenden Jahres.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Das Mitglied können alle natürlichen (die in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind) und juristischen Personen erwerben, die bereit sind, die Vereinsarbeit im Sinne von § 2 mitzutragen
2. Das Mitglied muss im rettenden Glauben zu unseren Herrn Jesus Christus stehen. Und durch wahre Reue und Buße gewirkt durch den guten heiligen Geist den rettenden Glauben an den Herrn Jesus Christus stehen.
3. Wer in Sünde verharrt und sich dabei auf ein fleischliches Christentum bezieht kann nicht Mitglied der Ruhrpottmission werden.
4. Wer Sonderlehren vertritt und Mitglied einer Sekte ist wie zum Beispiel Jehovas Zeugen oder Mormonen kann kein Mitglied der Ruhrpottmission werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

– Tod
– Verlust der Rechtsfähigkeit
– Wer mit der biblischen-theologischen Ausrichtung der Ruhrpottmission nicht mehr
– Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
– Entlastung der Vorstandsmitglieder

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Diese wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.